Allgemeine Einkaufsbedingungen der REXEL-AUSTRIA GRUPPE

1. GELTUNGSBEREICH
1.1. Die REXEL-Einkaufsbedingungen gelten für die REXEL AUSTRIA GmbH - nachfolgend „REXEL“ genannt - und betreffen sämtliche von REXEL getätigten Einkäufe (Lieferungen und Leistungen) und in deren Zusammenhang abgegebene rechts-geschäftliche Erklärungen, sofern in Einzelverträgen nicht ausdrücklich schriftlich Abweichendes vereinbart ist. Die Einkaufsbedingungen erstrecken sich auch auf vertragliche Nebenleistungen, wie z.B. Beratung und Auskünfte, sowie auf sämtliche Vertragsanpassungen bzw. -änderungen.
1.2. Diese Einkaufsbedingungen bilden die ausschließliche rechtliche Grundlage für sämtliche Lieferungen und Leistungen an REXEL. Die Anwendbarkeit jeglicher abweichender Bedingungen eines Lieferanten – insbesondere Allgemeine Geschäftsbedingungen (z.B. auf Lieferscheinen, Rechnungen oder kaufmännischen Bestätigungsschreiben) ist ausgeschlossen. Soweit in diesen Einkaufsbedingungen anwendbare Bestimmungen fehlen, gilt ausschließlich das Gesetz.

2. ANFRAGE, WARNPFLICHT
2.1. Jede Aufforderung zur Angebotsstellung, Preiserkundigungen oder dergleichen durch REXEL ist freibleibend und unverbindlich; insbesondere stellt all dies kein Angebot zum Vertragsabschluss dar.
2.2. Leistungsbeschreibungen sowie von REXEL bereitgestelltes Material oder sonstige Mittel zur Leistungserbringung wird der Lieferant umgehend prüfen und aufgrund der ihm zumutbaren pflichtgemäßen und fachmännischen Sorgfalt erkennbare Mängel und Bedenken REXEL unverzüglich zur Kenntnis bringen.

3. PREISAUSKÜNFTE UND ANGEBOTE DES LIEFERANTEN
3.1. Der Lieferant ist an sein Angebot und die darin enthaltenen Angaben, insbesondere hinsichtlich Preis und Verfügbarkeit bzw. Lieferfrist, über die gesamte in seinem Angebot genannte Annahmefrist, bei Fehlen einer entsprechenden Angabe jedenfalls für einen Zeitraum von 14 Tagen ab Zugang des Angebots bei REXEL gebunden und nicht berechtigt, von diesen Angaben einseitig abzuweichen.
3.2. Preisauskünfte, Angebote und Kostenvoranschläge und dergleichen sind vom Lieferanten unabhängig davon, welche Vorarbeiten hierfür notwendig waren, unentgeltlich zu erstellen.
3.3. REXEL ist berechtigt, konkrete Vorgaben hinsichtlich der Angebots- und Vertragsunterlagen, insbesondere Form, Art, Umfang und Inhalt, zu machen, deren Einhaltung der Lieferant sicherzustellen hat.

4. BESTELLUNGEN DURCH REXEL / AUFTRAGSBESTÄTIGUNG
4.1. Bestellungen sind für REXEL nur rechtsverbindlich, wenn sie schriftlich erfolgt sind.
4.2. Die Annahme der Bestellung ist REXEL umgehend zu bestätigen. REXEL behält sich den kostenlosen Widerruf der erteilten Bestellung vor, wenn die ordnungsgemäße Auftragsbestätigung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, spätestens innerhalb von 2 Werktagen nach erfolgter Bestellung bei REXEL eingelangt ist. Ein solcher Widerruf ist rechtzeitig, wenn er noch vor Empfang der Auftragsbestätigung abgesendet wurde.
4.3. Bei Abweichungen zu den von REXEL in den Bestellungen vorgegebenen Bestelldaten hat der Lieferant umgehend nach Bestelleingang eine Auftragsbestätigung mit genauer Angabe über die Abweichung zu retournieren. Änderungen und Ergänzungen der Bestellung bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch REXEL. Eine vorbehaltlose Warenannahme gilt jedenfalls nicht als solche Bestätigung. Bei Preisabweichungen ist gemäß Pkt. 6 vorzugehen.
4.4. Bestellungen dürfen ohne schriftlicher Zustimmung von REXEL weder zur Gänze noch teilweise an andere Unternehmen zur Ausführung weitergegeben werden.

5. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
5.1. Zahlungen werden nach vollständiger und mangelfreier Erfüllung der Bestellungen sowie Einlangen der Rechnungen fällig, und gemäß der vereinbarten Zahlungskonditionen geleistet.
5.2. Liegt der Wareneingangstermin nach dem Rechnungseingangstermin bei REXEL, so ist der Zeitpunkt des Wareneingangstermins für die Berechnung des Zahlungstermins maßgeblich.
5.3. Die Zahlungsfrist ist gewahrt, wenn der Überweisungsauftrag über den geschuldeten Betrag im Rahmen der wöchentlichen Abwicklung des Zahlungsverkehrs zum nächstmöglichen wöchentlichen Termin nach Ablauf der jeweiligen Frist erteilt wird.
5.4. Bei durch den Lieferanten fehlerhaft ausgestellten Rechnungen verlängert sich die Zahlungsfrist automatisch um die für eine Prüfung und Bearbeitung notwendige Dauer. Die Zahlung erfolgt in diesem Fall ausnahmslos unter Berücksichtigung des vereinbarten Skontoabzuges.
5.5. Ist die Zahlung mittels Skontoabzug vereinbart, so wird für die Bemessung der Skontohöhe ausnahmslos der Rechnungsgesamtbetrag ohne etwaiger Ausnahmen (Zuschläge, Frachtkosten, usw.) herangezogen.

6. PREISGÜLTIGKEIT / PREISWARTUNG
6.1. Preisänderungen sind dem REXEL-Zentraleinkauf unaufgefordert - mit genauen Angaben über die Art der Änderung - mindestens 6 Wochen vor Inkraftsetzung in schriftlicher Form zu melden und mit diesem zu besprechen. 
6.2. Die für die Preiswartung erforderlichen Konditionsvereinbarungen (Rabatte, Nettopreise), sowie die dazugehörigen Produktstammdaten sind dem REXEL -Zentraleinkauf ebenfalls mindestens 6 Wochen vor Inkraftsetzung, in elektronisch verwertbarer Form - gemäß der jeweils gültigen REXEL Wartungsrichtlinie - zu übermitteln.
6.3. Preisänderungen die dem REXEL -Zentraleinkauf nicht rechtzeitig oder gar nicht gemeldet werden, können nicht anerkannt werden. Ebenfalls nicht anerkannt werden Preisänderungen, wenn die für die Preiswartung erforderlichen Daten fehlerhaft, nicht rechtzeitig oder nur unvollständig übermittelt werden.
6.4. Von Lieferanten, welche die für die Preiswartung erforderlichen Daten nicht in elektronisch verwertbarer Form zu Verfügung stellen können, erhält REXEL 2,0 % des getätigten Umsatzes vergütet. Die Meldung von Preisänderungen hat in diesem Fall mindestens 8 Wochen vor Inkraftsetzung zu erfolgen.

7. RECHNUNGSSTELLUNG / GUTSCHRIFTEN
7.1. Alle Rechnungen und Gutschriften sind in einfacher Ausfertigung an REXEL -Rechnungsanschrift A-1239 Wien, Postfach 27 zu senden.
7.2. Rechnungen haben den anwendbaren steuerrechtlichen Bestimmungen zu entsprechen und müssen mit Angabe der jeweiligen REXEL-Bestellnummer ausgestellt werden. Rechnungen die diesen Vorgaben nicht entsprechen gehen ungebucht an den Lieferanten zurück und gelten als nicht gelegt. 
7.3. Sollten im Rahmen einer kreditorischen Rechnungsprüfung Preis- und/oder Mengendifferenzen auftreten, die zu einer Rückforderung bei REXEL führen, werden diese dem Lieferanten in Form von Belastungsanzeigen schriftlich angezeigt.
7.4. Belastungsanzeigen können außerdem aus Mängel-, Haftungs- und Bonusansprüchen entstehen. Bei Regulierung der Rechnungen werden die o.g. Rückforderungsansprüche gegenüber dem Lieferanten im Wege der Verrechnung beglichen.

8. LIEFERFRISTEN UND LIEFERTERMINE
8.1. Die in den Annahmen bzw. Bestellungen angegebenen Lieferfristen und Liefertermine sind verbindlich und genau einzuhalten und beginnen mit dem Zugang der Annahme bzw. Bestellung beim Lieferanten zu laufen. Wird keine Frist vereinbart, ist unverzüglich zu liefern oder zu leisten. Auf drohende Lieferverzögerungen hat der Lieferant REXEL umgehend mit Angabe der Dauer, deren Ursache und des neuen verbindlichen Liefertermins hinzuweisen und eine diesbezügliche Entscheidung von REXEL einzuholen. In diesem Fall wird die Liefer- oder Leistungsfrist nur dann verlängert, wenn dies von REXEL ausdrücklich anerkannt wurde.
8.2. Eine Lieferung oder Leistung vor dem vereinbarten Termin ist nur mit ausdrücklicher Zustimmung von REXEL gestattet. Aus einer solchen Lieferung oder Leistung darf REXEL kein Nachteil erwachsen. Eine frühzeitige Lieferung darf abgewiesen werden.

9. LIEFERUNG, ERFÜLLUNGSORT, GEFAHREN- UND KOSTENÜBERGANG
9.1. Die Lieferung und der Versand an REXEL erfolgt stets frei von allen Spesen auf Kosten und Gefahr des Lieferanten - es gilt DDP (Duty delivery Paid) gemäß INCOTERMS® 2020 als vereinbart.
9.2. Erfüllungsort ist die von REXEL jeweils in den Bestellungen angegebene Lieferanschrift bzw. der Ort, an dem die Leistung zu erbringen ist.
9.3. Nachnahmesendungen werden von REXEL nicht angenommen und zurückgewiesen; der Rücktransport erfolgt auf Kosten und Risiko des Lieferanten, die Verzugsfolgen treten in Kraft.
9.4. Eine Unterfertigung von Frachtbriefen oder anderen Transportdokumenten durch REXEL erfolgt, soweit gesetzlich zulässig, grundsätzlich unter dem Vorbehalt der - auch späteren - Prüfung des Inhalts der Warensendung auf Quantitäts- und auch Qualitätsmängel.
9.5. Teillieferungen sowie etwaige Mehr- oder Minderlieferungen sind nur zulässig, wenn sie vorab gesondert und ausdrücklich vereinbart sind.
9.6. Der Lieferant ist verpflichtet, für die rechtzeitige und vollständige Erfüllung aller Nebenverpflichtungen, wie die Beistellung der erforderlichen Prüfnachweise, Beschreibungen, Bedienungsanleitungen udgl. zu sorgen.
9.7. Der Lieferant bestätigt, dass sämtliche Lieferungen den EU-rechtlichen Vorschriften, insbesondere der REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006, der RoHS-Richlinie 2002/95EG sowie der WEEE-Richtlinie 2002/96/EG in der jeweils geltenden Fassung entsprechen.

10. ÜBERNAHME, AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
10.1. Die gelieferten Waren sind den bei REXEL zum Empfang befugten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmern oder allenfalls von REXEL namhaft gemachten Dritten am Erfüllungsort zu übergeben.
10.2. Die Warenübernahme im REXEL Zentrallager ist nur zu den Warenannahmezeiten von REXEL (Montag bis Donnerstag 05:00 bis 11:00 Uhr, und Freitag von 05:00 bis 10:00 Uhr und sofern nicht im Einzelfall anders angegeben) möglich. Zusatzkosten, die aufgrund einer Lieferung außerhalb dieser Betriebszeiten entstehen, trägt der Lieferant bzw. hält er REXEL hierfür vollumfänglich schadlos.
10.3. Mit der Übergabe des Liefer- und Leistungsgegenstands geht dieser unmittelbar in das Eigentum von REXEL über. Jedweder Eigentumsvorbehalt des Lieferanten, insbesondere für Liefer- und Leistungsgegenstände, die für den weiteren Absatz bzw. die Verarbeitung vorgesehen sind, ist ausgeschlossen.
10.4. Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur wegen solcher Ansprüche zu, die von REXEL anerkannt oder rechtskräftig festgestellt sind.

11. SORTIMENTSPFLEGE / WARENRÜCKNAHMEREGELUNG
11.1. Die Lagerbestände von REXEL werden in regelmäßigen Abständen gemeinsam mit dem Lieferanten auf Markterfordernisse und Umschlags­häufigkeit überprüft. Artikel die keine bzw. geringe Umschlagshäufigkeit haben werden vom Lieferanten ohne Manipulationskosten zurückgenommen.
11.2. Modell- und Typenänderungen sind uns frühzeitig bekanntzugeben. Vorhandene Lagerbestände sind gegebenenfalls in Nachfolgetypen umzutauschen.
11.3. Preisermäßigungen, gleich welcher Art und gleich aus welchem Anlass, sind auf den bei uns vorhandenen Lagerbestand anzuwenden, d.h. bei Preisermäßigungen erfolgt für den Lagerbestand eine Differenzgutschrift.

12. VERPACKUNG, VERPACKUNGSENTPFLICHTUNG
12.1. Bestehen keine abweichenden vertraglichen Absprachen, so ist die Ware verkehrsüblich, auf geeignete Weise und in ausreichendem Umfang zu verpacken, sodass ein hinreichender Schutz der Waren gewährleistet ist. Der Lieferant haftet jedenfalls und unabhängig von den im Einzelfall vereinbarten Lieferbedingungen für alle Schäden, die durch eine mangelhafte oder unsachgemäße Verpackung entstehen.
12.2. Der Lieferant bestätigt mit einer jährlich neu zu unterzeichnenden rechtsverbindlichen Erklärung, dass sämtliche gelieferten Verpackungen zur Gänze über ein dafür genehmigtes Sammel- und Verwertungssystem (z.B. Reclay UFH, ARA) entpflichtet werden.
12.3. Ist der Lieferant kein Lizenznehmer eines dafür genehmigten Sammel- und Verwertungssystems (z.B. Reclay UFH, ARA), so werden sämtliche Pflichten aus der österreichischen Verpackungsverordnung an REXEL übertragen. In diesem Fall erhält REXEL vom Lieferanten einen entsprechenden Kostenersatz am Ende jedes Kalenderjahres als Entsorgungsbeitrag rückvergütet. Durch die Zahlung des Entsorgungsbeitrages ist der Lieferant für alle an REXEL getätigten Warenlieferungen von seinen Pflichten aus der österreichischen Verpackungsverordnung befreit.

13. VERZUG, RÜCKTRITT UND VERTRAGSSTRAFE
13.1. Bei Verzug mit der Lieferung oder Leistung ist REXEL - unbeschadet aller weiterreichenden Ansprüche - berechtigt, unter Setzung einer  angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Im Zweifel oder bei Meinungsverschiedenheiten gilt eine Frist von 14 Tagen als jedenfalls angemessen. REXEL ist berechtigt, anstatt des Vertragsrücktritts auf Vertragserfüllung zu bestehen. Diese Rechte stehen REXEL auch dann zu, wenn dem Lieferanten kein Verschulden zur Last fällt.
13.2. Ist ein Verzug des Lieferanten allerdings auf höhere Gewalt zurückzuführen, so wird die Lieferfrist für die Dauer des Hemmnisses verlängert, wenn der Lieferant REXEL diese Umstände unverzüglich anzeigt. Als Fälle höherer Gewalt gelten ausschließlich Krieg, Bürgerkrieg, Export- bzw. Handelsbeschränkungen aufgrund politischer Verhältnisse sowie vom Lieferanten nicht zu vertretende und nicht ausschließlich das Unternehmen des Lieferanten betreffende Arbeitsstreitigkeiten bzw. -kampfmaßnahmen, wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen oder Betriebseinschränkungen.
13.3. Dauert das die Unmöglichkeit der Leistung gemäß Punkt 13.2. verursachende Ereignis höherer Gewalt länger als vier Wochen an, so ist REXEL zum Rücktritt vom Vertrag mit sofortiger Wirkung berechtigt.

14. GEWÄHRLEISTUNG
14.1. Der Lieferant sichert ausdrücklich zu, dass die Lieferung oder Leistung in der vertraglich vereinbarten Qualität und Quantität erbracht wird und sämtliche ausdrücklich bedungenen Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen aufweist. Jedenfalls weist die Lieferung oder Leistung die für vergleichbare Lieferungen oder Leistungen gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften, Charakteristika und Spezifikationen auf und ist für die hierfür gewöhnlich bedungene Verwendung geeignet. Darüber hinaus entspricht die Lieferung oder Leistung den anerkannten Regeln der Wissenschaft und dem Stand der Technik.
14.2. Der Lieferant nimmt zur Kenntnis, dass REXEL als Elektrogroßhändler die vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen ausschließlich zum Weiterverkauf erwirbt. Eine Rügeobliegenheit seitens REXEL zur Wahrung von Ansprüchen aufgrund von Mangelhaftigkeit besteht daher nicht. Dies gilt sowohl für Ansprüche aus diesem Punkt 14. als auch aus Schadenersatz oder sonstigen Ansprüchen in Zusammenhang mit einer mangelhaften Erbringung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes. REXEL wird den Liefer- oder Leistungsgegenstand dennoch innerhalb angemessener Frist nach Übergabe auf Quantitätsmängel überprüfen.
14.3. Der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Punkt 14. beträgt vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen grundsätzlich 24 Monate und beginnt mit Übergabe der Liefer- oder Leistungsgegenstandes bzw. Abnahme der Leistung durch REXEL zu laufen. Wird vom Lieferanten ein Verbesserungsversuch durchgeführt, so beginnt der Fristenlauf von neuem. Sofern REXEL auf Grund der Mangelhaftigkeit der vertragsgegenständlichen Lieferungen und Leistungen vom Erwerber bei Weiterverkauf aus dem Titel der Gewährleistung in Anspruch genommen wird, verlängert sich die Gewährleistungsfrist bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist im Rechtsverhältnis zwischen REXEL und dem dritten Erwerber und Ablauf eines weiteren Zeitraums von 2 Monaten. §933b Abs 2 letzter Satz gilt sinngemäß. REXEL stehen Rückgriffansprüche im Sinne des §933b ABGB somit gegen den Lieferanten zu, auch wenn der dritte Erwerber nicht Verbraucher, sondern Unternehmer ist. Der Lieferant verzichtet allerdings auf den Einwand der verspäteten Geltendmachung des Rückgriffrechtes nach Ablauf der 5-Jahresfrist gemäß § 933b Abs 2 ABGB.
14.4. Bei Mangelhaftigkeit des Liefer- bzw. Leistungsgegenstandes ist REXEL nach eigener Wahl berechtigt, vom Lieferanten Verbesserung (frei Verwendungsort) oder Austausch bzw. mangelfreie Neulieferung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes zu verlangen.
14.5. Sind sowohl die Verbesserung als auch der Austausch unmöglich, werden diese vom Lieferanten verweigert oder nicht in angemessener Nachfrist durchgeführt oder sind diese für REXEL mit erheblichen Unannehmlichkeiten verbunden oder ihm aus triftigen, in der Person des Lieferanten liegenden Gründen unzumutbar, so hat REXEL das Recht auf Preisminderung. Sofern es sich nicht bloß um einen geringfügigen Mangel handelt, kommt REXEL alternativ das Recht zu, vom Vertrag ohne Setzung einer Nachfrist zurückzutreten.
14.6. Bei Rechtsmängeln verpflichtet sich der Lieferant im Rahmen des Anspruchs auf Verbesserung für den Fall, dass ein von ihm gelieferter Liefer- oder Leistungsgegenstand oder ein Teil desselben Gegenstand eines Verletzungsanspruches eines Dritten ist, REXEL entweder das Recht zu verschaffen, den Liefer- oder Leistungsgegenstand weiter zu benutzen oder den Liefer- oder Leistungsgegenstand auszutauschen bzw. so zu verändern, dass eine Verletzung der Rechte des Dritten nicht mehr gegeben ist.
14.7. REXEL ist unter dem Titel der Gewährleistung auch berechtigt, vom Lieferanten den Ersatz sämtlicher mit der Behebung des Mangels verbundenen Kosten wie z.B. Aus- und Einbaukosten zu verlangen, sofern REXEL diesbezüglich von Seiten des dritten Erwerbers in Anspruch genommen wird.

15. SCHADENERSATZ, PRODUKTHAFTUNG, HAFTPFLICHTVERSICHERUNG
15.1. Neben den Ansprüchen auf Grundlage der vertraglichen Zusicherungen gemäß Punkt 14. und der gesetzlichen Gewährleistung bleibt REXEL das Recht auf Schadenersatz aufgrund mangelhafter Lieferung oder Leistung ausdrücklich vorbehalten.
15.2 Die Kosten für die Untersuchung des Liefer- oder Leistungsgegenstandes sind vom Lieferanten jedenfalls zu ersetzen, wenn bei der Untersuchung vom Lieferanten zu vertretende Mängel zumindest bei Teilen einer Liefercharge hervorkommen.
15.3. Der Lieferant haftet für von ihm zur Vertragserfüllung eingesetzte Gehilfen (z.B. Subunternehmer oder Vorlieferanten) und deren Verschulden wie für eigenes Verhalten und für eigenes Verschulden. Diese gelten daher als Erfüllungsgehilfen des Lieferanten im Sinne des 1313a ABGB
15.4. Der Lieferant hat REXEL - bezogen auf den Liefer- oder Leistungsgegenstand - hinsichtlich sämtlicher Produkthaftungsansprüche Dritter schadlos zu halten und REXEL insbesondere sämtliche Kosten zu ersetzen, die aus der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen, der Durchführung von oder Mitwirkung an Rückrufmaßnahmen oder einer Ersatzleistung an Dritte erwachsen.
Über Inhalt und Umfang von durchzuführenden Rückrufmaßnahmen wird REXEL den Lieferanten - soweit möglich und zumutbar - unterrichten und ihm Gelegenheit zu Stellungnahme geben.
15.5. Der Lieferant ist weiters verpflichtet, REXEL betreffend den Liefer- oder Leistungsgegenstand auf Anfrage den jeweiligen Hersteller, Importeur oder Vorlieferanten zu nennen sowie REXEL bei der Abwehr von Produkthaftungsansprüchen Dritter insbesondere durch Herausgabe von Produktions- oder Planungsunterlagen und -dokumentationen sowie durch Bereitstellung sonstiger Beweismittel zu unterstützen.
15.6. Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Haftpflichtversicherung einschließlich Produkthaftpflicht zu unterhalten. Stehen uns weitergehende Schadensersatzansprüche zu, so bleiben diese unberührt.

16. IMMATERIALGÜTERRECHTE
Der Lieferant garantiert im Sinne des §880a ABGB, dass er im Zusammenhang mit seiner Lieferung und Leistung sämtliche hierfür notwendigen Rechte Dritter erworben hat und durch die Lieferung und Leistung keine Rechte Dritter verletzt werden. Der Lieferant hält REXEL aus immaterialgüterrechtlichen Streitigkeiten wegen Rechten Dritter, insbesondere patent-, urheber-, marken- und musterschutzrechtlichen Streitigkeiten vollkommen schadlos und sichert den uneingeschränkten Gebrauch der Liefer- und Leistungsgegenstandes zu.

17. NUTZUNG VON PRODUKT- UND BILDDATEN
Bezüglich der durch den Lieferanten zur Verfügung gestellten Produkt- und Bilddaten („Daten“) räumt der Lieferant REXEL das nicht ausschließliche Recht ein, diese zu nutzen (insbesondere diese in seine Kataloge aufzunehmen und in seinen Webshop einzustellen). Ferner räumt der Lieferant REXEL als Großhändler das Recht ein, die Daten an seine Kunden weiterzugeben, da diese die Daten insbesondere benötigen, um ihre Bestellungen bei REXEL zu gestalten und – sollten diese nicht die Endkunden sein - wiederum zum Zwecke der Präsentation gegenüber ihren eigenen Kunden. Diese Regelung liegt im beiderseitigen Interesse, da sie dazu dient, die Waren des Lieferanten zu vermarkten. Die Bilddaten dürfen nur in unveränderter Form genutzt werden; jedoch darf das Format der Bilddaten verändert werden.

18. ETHIK UND SOZIALE VERANTWORTUNG
18.1. Der Lieferant ist verpflichtet, die Gesetze der jeweils anwendbaren Rechtsordnung(en) einzuhalten. Insbesondere wird er sich weder aktiv noch passiv, direkt oder indirekt an jeder Form der Bestechung, der Verletzung der Grundrechte seiner Mitarbeiter oder der Kinderarbeit beteiligen. Er wird im Übrigen Verantwortung für die Gesundheit und Sicherheit seiner Mitarbeiter am Arbeitsplatz übernehmen, die Umweltschutzgesetze beachten und die Einhaltung dieses Verhaltenskodex bei seinen Lieferanten bestmöglich fördern und einfordern.
18.2. Verstößt der Lieferant schuldhaft gegen diese Verpflichtungen, so ist REXEL unbeschadet weiterer Ansprüche berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder den Vertrag zu kündigen. Sofern die Beseitigung der Pflichtverletzung möglich ist, darf dieses Recht erst nach fruchtlosem Verstreichen einer angemessenen Frist zur Beseitigung der Pflichtverletzung ausgeübt werden.

19. ZUWENDUNGEN AN MITARBEITERINNEN UND MITARBEITER VON REXEL
Zuwendungen jeder Art an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von REXEL Austria sind grundsätzlich untersagt. Ausnahmen zur gemeinsamen Markt­bearbeitung bedürfen vorab der schriftlichen Zustimmung der Geschäftsleitung von REXEL.

20. DATENSCHUTZ
REXEL legt besonderen Wert auf die Einhaltung der DSGVO (Datenschutzgrundverordnung) und sämtlicher Datenschutzgesetze. Dies wird auch vom Vertragspartner erwartet. Die REXEL Datenschutzerklärung befindet sich unter folgendem Link:
https://www.rexel.at/datenschutzerklaerung

21. GERICHTSSTAND UND ANZUWENDENDES RECHT
21.1. Ausschließlicher Gerichtsstand für Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag und für sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsverbindung ist das sachlich zuständige Gericht in Wien.
21.2. Bei Rechtsstreitigkeiten aus dem Vertrag ist materielles österreichisches Recht unter Ausschluss der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechtes sowie des UN-Kaufrechts (CISG) anzuwenden.

22. SCHRIFTFORM, SALVATORISCHE KLAUSEL, RECHTSVERZICHT
22.1. Erklärungen im Namen von REXEL sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie durch vertretungsbefugte Personen, somit Mitglieder der Geschäftsführung, Prokuristinnen und Prokuristen oder Handlungsbevollmächtigte, in der erforderlichen Anzahl abgegeben werden.
22.2. Sämtliche Abreden zwischen REXEL und dem Lieferanten bedürfen der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind ungültig. Änderungen und Ergänzungen zu diesen Einkaufsbedingungen sind demgemäß nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Dem Erfordernis der Schriftform wird auch durch Telefax oder E-Mail Genüge getan.
22.3. Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dieses Vertrages nicht. Die Vertragspartner verpflichten sich, diese Bestimmung durch eine entsprechende, dem Zweck dieses Vertrages am nächsten kommende, gültige Bestimmung zu ersetzen.
22.4. Ein Versäumnis von REXEL in der Ausübung oder Geltendmachung seiner Rechte gemäß diesen Einkaufsbedingungen gilt nicht als Verzicht auf das jeweilige Recht, sodass die spätere Ausübung oder Geltendmachung dieses Rechtes ausdrücklich vorbehalten bleibt.
 

Ausgabe 2019/01a, PDF-Download